Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss die Bieter von der Zuschlagsentscheidung verständigen. Dies muss gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes machen. Insbesondere müssen die Bieter gleichzeitig verständigt werden, erfolgt die Bekanntgabe nicht gleichzeitig, ist die Zuschlagsentscheidung unwirksam.

