Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss die Bieter nach § 100 BVergG über die Zuschlagsentscheidung informieren. Diese Bekanntgabe muss lauf Gesetz elektronisch oder per Fax erfolgen. Die postalische Bekanntgabe reicht nicht aus. Die Zuschlagsentscheidung ist dann unwirksam.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit aa BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 2 BVergG 2002

