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Absehen von öffentlicher Verhandlung

VergaberechtRPA (Index) 2004/29RPA (Index) 2004, 197 Heft 3 v. 1.5.2004

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss im Vergabeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgenommen werden. Eine solche darf nur dann ausgelassen werden, wenn ein Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist. Außerdem, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen kann, da der Sachverhalt ausreichend bekannt ist.

Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; § 173 BVergG 2002

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