Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss unverzüglich von der beabsichtigen Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verständigt werden. Dies ist konkret im Bundesvergabegesetz verankert. Die Verständigung kann elektronisch oder durch Fax erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 2 BVergG 2002

