Art 7 Abs 3 lit b und e RL 93/37/EWG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, immer bekannt zu geben, weshalb der Auftrag an einen bestimmten Unternehmer gegeben wurde und nicht an die anderen Bewerber. Dieses Erfordernis der Bekanntgabe entspricht den Regelungen des Wettbewerbs im Rahmen des Vergaberechts. Auch die technischen Umstände müssen genau angegeben werden.

