Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss bei der Prüfung der Angebote im Sinne des Gesetzes vorgehen und die Prüfung sorgfältig vornehmen. Die Bewertung der Angebote, vor allem hinsichtlich Qualität und Umfang der angebotenen Leistung muss fundiert sein.
Rechtsgrundlagen: § 91 BVergG 2002; § 99 BVergG 2002

