§ 85 Abs 2 VfGG
Es wurde der Auftrag erteilt eines bestimmte Summe als Pauschalgebühren zu bezahlen und diesem Auftrag aufschiebende Wirkung zuerteilt. Dagegen wurde beim VfGH Beschwerde erhoben. Diese wurde aber abgewiesen, da kein ausreichende Darlegung der Interessen und anderen Umstände vorlag.

