§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung einer Beschwerde an ihn nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt ist, das er in der Beschwerde genannt hat. Eine Verletzung weiterer Rechte ist nicht zu prüfen. Die bloße Bezeichnung einer Gesetzesstelle genügt aber nicht zur hinreichenden Bezeichnung des Beschwerdepunktes.

