Art 6 Abs 1 EMRK; § 37 AVG; § 45 Abs 3 AVG
Wenn das BVA der Auftraggeberin nicht genügend Zeit gibt, um zu Schriftsätzen des Antraggegners Stellung zu beziehen, dann liegt keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten recht vor. Dies insofern nicht, als es sich nicht um neue Tatsachenvorbringen nach § 45 Abs 3 AVG handelte.

