Zusammenfassung: Die öffentliche Bekanntmachung der Ausschreibung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vergabeverfahrens. Für die Nachprüfung gelten bei einem offenen Vergabeverfahren auch jene Fristen. Nämliche jene, die bei einem nicht beschleunigten Verfahren vorgesehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 47 BVergG 2002; § 48 BVergG 2002; § 169 BVergG 2002

