§ 86 VfGG
Auch wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgehoben wird, wird eine solche nach Zuschlagserteilung erlassen. Die einstweilige Verfügung verlangt, dass die Entscheidung für die Dauer der Nachprüfung ausgesetzt wird. Da der Bescheid aber angefochten wird, ist der Beschwerdeführer durch diesen nicht mehr beschwert.

