Art 133 Z 4 B-VG; § 18 Abs 4 AVG
Wenn im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Zusammensetzung des Senats im Bescheid, genauer im Bescheidkopf falsch wiedergegeben wird, dann hat dies keinen schädlichen Einfluss auf das Verfahren. Es gab keine unterschiedliche Senatszusammensetzung im Verfahren.

