§ 115 Abs 1 BVergG 1997
Grundsätzlich hat ein ausgeschiedener Bieter keine Legitimation, um Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens, die sich erst nach seinem Ausscheiden ereignen, geltend zu machen. Das Bundesvergabeamt muss aber die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Bieter prüfen.

