Zusammenfassung: Liegt ein Wurzelmangel bei der Ausschreibung vor, dann muss der Bieter grundsätzlich den Auftraggeber in dieser Hinsicht informieren. Wenn die Frist zur Nachprüfung versäumt wurde, ist die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers bereits nicht mehr anfechtbar. Eine Präklusion kann die bestehende wesentliche Rechtswidrigkeit nicht sanieren.
Rechtsgrundlagen: § 169 BVergG 2002

