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Absehen von mündlicher Verhandlung

VergaberechtRPA (Index) 2004/26RPA (Index) 2004, 130 Heft 2 v. 1.3.2004

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss im Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden. Von dieser kann allerdings abgesehen werden, wenn den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Parteiengehör gegeben wird.

Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; § 39 Abs 2 AVG

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