Zusammenfassung: Grundsätzlich muss im Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden. Von dieser kann allerdings abgesehen werden, wenn den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Parteiengehör gegeben wird.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; § 39 Abs 2 AVG

