Zusammenfassung: Im Verwaltungsverfahren besteht die Möglichkeit ein Sachverständigengutachten zu erheben. Ein solches kann durch bloße Behauptungen oder durch bloßes Bestreiten nicht entkräftet werden. Ein solches Gutachten kann von der Gegenpartei nur durch ein gleichwertiges Sachverständigengutachten entkräftet werden.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 AVG; § 52 AVG

