Zusammenfassung: Die vom Auftraggeber vorgesehenen Subkriterien müssen zusammen mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder in der Bekanntmachung bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Bekanntgabe ist nicht möglich. Auf Grund der Nichtbekanntgabe war es nämlich nicht möglich objektiv den Bestbieter zu bestimmen, da sich andere Angebote ergeben hätten.

