§ 16 Abs 1 BVergG 1997; § 52 Abs 1 Z 9 BVergG 1997
Der Bieter darf sich nur als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft um einen Auftrag bemühen. Eine solche Ausschreibungsbestimmung ist nicht verfassungswidrig. Ansonsten bestünde durch die Mehrfachbeteiligung eine Wettbewerbsvorteil.

