§ 60 Abs 2, 3 und 7 BVergG 1997
Es ist zulässig das Gesetz in der Art und Weise auszulegen, dass als Eignungsnachweis auch ein Sachverständigengutachten verlangt werden kann. Der Nachweis der Erfahrung im Bereich der Entwicklung der Mautsysteme kann so erbracht werden. Das Risiko für den Auftraggeber kann so verringert werden und ist gerechtfertigt.

