§ 15 Z 2 BVergG 1997
Das Gesetz kann in der Art und Weise ausgelegt werden, dass nicht der Bund, sondern die Alpen Straßen AG als öffentlicher Auftraggeber qualifiziert wird. Wesentlich ist die Definition der begleitenden Kontrolle. Insofern kann von der Rechtsansicht des OGH abgewichen werden.

