§ 76 Abs 1 AVG
Der § 76 AVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich und widerspricht auch nicht dem gemeinschaftsrecht. Der Beschwerdeführer eines Nachprüfungsverfahrens ist zum Ersatz der Kosten des Sachverständigen verpflichtet. Dem steht auch die Rechtsmittelrichtlinie nicht entgegen.

