Art 1 RL 89/665/EWG ; Art 2 RL89/665/EWG
Wurde von Seiten eines Bieters kein Angebot gelegt, dann kann dieser auch nicht über die Legitimation zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung verfügen. Wenn allerdings deshalb kein Angebot gelegt wurde, weil der Bieter sich diskriminiert fühlte und daher nicht in der Lage die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, dann verfügt er über eine Antragslegitimation. Es kann dann ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden.

