Zusammenfassung: Die Durchführung von Schadenersatzverhandlungen statt der Geltendmachung von Rechtsmitteln im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Erhalts des Auftrags deuten auf dass fehlende Interesse an der Zuschlagserteilung hin.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 115 Abs 1 BVergG 1997

