Zusammenfassung: Die Verwendung einer den Bietern nicht bekannten Bewertungsmatrix zum Zweck der Preisbewertung im Rahmen der Bestbieterermittlung widerspricht den Vorgaben des Vergaberechts. Die trotz des Verbots einer einstweiligen Verfügung erfolgte Zuschlagserteilung hat sowohl vergabe- wie auch zivilrechtliche Nichtigkeit zur Folge.

