Zusammenfassung: Die gebotene Gleichbehandlung aller Bieter erfordert die Überprüfung geltend gemachter zwingender Ausscheidensgründe im Nachprüfungsverfahren. Auch gemeinschaftsrechtswidrige Zuschlagskriterien bilden Teil des Prüfungsgegenstands.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG; § 98 Z 8 BVergG

