Zusammenfassung: Die Beteiligung am Nachprüfungsverfahren eines Konkurrenten begründet zwar wegen des Vorliegens eines rechtlichen Interesses die Parteistellung iSd § 8 AVG, aber nicht iSd § 165 BVergG. Ein derartiger Beteiligungsantrag muss abgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 165 BVergG; § 8 AVG

