Art. 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; § 115 Abs 1 BVergG 1997; § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 164 Abs 1 BVergG 2002
Es wird von den Mitgliedsstaaten nicht erwartet, dass sie das Nachprüfungsverfahren allen gestatten. Die Abhängigmachung des Antragsrechts vom Vorliegen eines Schadens oder einer konkreten Schadensbehauptung ist demnach zulässig .

