Zusammenfassung: Der UVS Tirol betont das Erfordernis der unverzüglichen Anfechtung von Rechtswidrigkeiten bezüglich der Wahl des Vergabeverfahrens bei Direktvergaben und erläutert, dass im Anwendungsbereich des BVergG 2002 kein vergaberechtsfreier Raum besteht.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 2 Z 1 TVergNG 2002; § 169 Abs 2 Z 11 BVergG 2002

