Zusammenfassung: Die Missachtung der Mitteilungspflicht infolge der Bildung eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft begründet keinen Ausscheidensgrund. Die Nichtberücksichtigung der Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaft im Rahmen der Bestimmung des Bestbieters steht mit der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter nicht in Einklang.

