Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich das BVA iZm Unzulässigkeitstatbeständen von Nachprüfungsanträgen der fraglichen Rechtswidrigkeit einer Ausscheidungsentscheidung und der Antragslegitimation des Beschwerdeführers an sich. Ist das BVA zuständig, über Gebührenanträge zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 20 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002

