Zusammenfassung: Vorliegend thematisiert das BVA eingehend den Rechtsschutz im Vergabeverfahren und stellt dahingehend fest, ob in concreto der vorliegende Antrag auf Nachprüfung zuzulassen ist. Stellt ein Widerruf eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar, sodass er im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zum Gegenstand gemacht werden kann?
Rechtsgrundlagen: § 162 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002; § 163 BVergG 2002; § 169 BVergG 2002

