Zusammenfassung: Die Missachtung von Formvorgaben bei der Angebotslegung begründen nicht zwangsläufig einen Ausscheidensgrund. In Ermangelung einer gesonderten Anfechtbarkeit kann die Nichtigerklärung des Ausscheidens nicht beantragt werden. Die Überprüfung von Gebührenersatzansprüchen fällt nicht in den Kompetenzbereich des BVA; erforderlich ist die Geltendmachung einer Mahnklage vor den ordentlichen Gerichten.

