Zusammenfassung: Der Widerruf der Ausschreibung ist nicht gesondert anfechtbar. Daraus resultiert, dass auch das Ausscheiden eines Bieters nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr in einem nachprüfungsverfahren angefochten bzw überprüft werden kann. In Betracht kommt aber ein Feststellungsverfahren vor dem BVA iSd §§ 162 Abs 5 und 175 Abs 1 BVergG.

