Zusammenfassung: Die Verlesung einer von der Firmenbucheintragung abweichenden Firmenbezeichnung im Rahmen der Angebotseröffnung steht der Weiterbehandlung des Angebots nicht entgegen, wenn der Firmenwortlaut korrekt wiedergegeben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 5 Z 1 BVergG 2002

