Zusammenfassung: Wurde die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens eines Bieters auch durch die Vergabekontrollbehörde bestätigt, ist der ausgeschiedene Bieter zur Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten im fortgeführten Vergabeverfahren nicht mehr legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 98 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002

