Zusammenfassung: Bei offensichtlichen Divergenzen zwischen den Ausschreibungsunterlagen und dem Datenträger rechtfertigt die Versäumung der Anfechtungsfrist keine Wiedereinsetzung. Die bescheidmäßige Feststellung eines Ausscheidensgrundes durch das BVA hat selbst im Fall der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung den Wegfall des Rechts zur Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens zur Folge.

