Zusammenfassung: Die Bekanntmachung einer Ausschreibung in der EU entfaltet keine Bindungswirkung. Die Gründung einer Errichtungs- oder Betreibergesellschaft hat auf den Status der Republik Österreich als öffentliche Auftraggeberin keinen Einfluss. Die fehlende Konkretisierung des Leitungsbilds in den Ausschreibungsunterlagen und die fehlenden budgetären Mittel begründet eine Verletzung des Prinzips der Erforderlichkeit eines Vergabewillens.

