Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Angebotsprüfung von Aufträgen im Unterschwellenbereich und zur Fristberechnung iSd § 169 BVergG Stellung. Weiters prüft das BVA, welche Rechtsfolgen die unterlassene Benennung eines Subunternehmers im Fall des Fehlens der erforderlichen Gewerbeberechtigung nach sich zieht und betont, dass die Erledigung von Kostenersatzansprüchen gem § 177 Abs 3 BVergG nicht in den Kompetenzbereich des BVA fällt.

