Zusammenfassung: Dem Auftraggeber kann im Sinne der gebotenen Selbsttragung der Kosten im Verwaltungsverfahren nicht die Ersatzpflicht bezüglich der im Anwaltsspesen des im Nachprüfungsverfahren obsiegenden Antragstellers auferlegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 74 AVG; § 122 BVergG
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