Zusammenfassung: Wenn ein Auftraggeber in der Ausschreibung zwingende Ausscheidungstatbestände vorgibt, so muss er diese im sinne des Benachteiligungsverbots idR auch einhalten. Wenn aber dabei der Standard, den das BVergG festlegt, überschritten wird, sind solche Vorgaben gesetzeswidrig. So ist zB die fehlende Abgabe von Kalkulationsblättern als behebbarer Mangel einzustufen, eine Einordnung als Ausscheidensgrund liegt nicht in der Dispositionssphäre des Auftraggebers. Die Erledigung eines Kostenersatzantrags nach § 177 Abs 5 BVergG fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BVA.

