Zusammenfassung: Die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung in eventu steht der Zulässigkeit der Beantragung der Nichtigerklärung einer verbunden anfechtbaren Entscheidung nicht entgegen. Der Zuspruch der Exekutionsgebühr iSd § 177 Abs 1 BVergG fällt nicht in den Kompetenzbereich des BVA.
Rechtsgrundlagen: § 162 BVergG 2002; § 177 BVergG 2002

