Zusammenfassung: Die bereits bekannten Auswahl- bzw Gewichtungskriterien müssen in den Ausschreibungsunterlagen und in der Ausschreibungsbekanntmachung offengelegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 BVergG 1997; § 35 Abs 2 BVergG 2002
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