Zusammenfassung: Es ist nicht zulässig, von einem Verhandlungsverfahren in ein nicht offenes Verfahren durch Berichtigung zu wechseln. Anfechtungsberechtigt sind diejenigen Bieter, die an einem gesetzeswidrigen Verfahren teilgenommen haben, um ihre Chancen des Auftragszuschlags zu wahren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Grundlagen für die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens vor der Einleitung dieses bereitzuhaben.

