§ 33 WVRG 2003; § 12 WLVergG 1995; Art. 1 lit b Unterabsatz 2 RL 93/36/EWG
Der EuGH befand, dass das Leichen- und Bestattungswesen als Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit zu qualifizieren sei. Zur Feststellung der Gewerblichkeit bzw Nichtgewerblichkeit seien daher alle faktischen, legistischen und sonstige Gründe zu beachten, die die Tätigkeit der Bestattung Wien GmbH bestimmen.

