Zusammenfassung: Bei unzumutbarer Überschreitung des Kostenrahmens des Auftraggebers ist der Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zwingend geboten.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 BVergG 1997
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Zusammenfassung: Bei unzumutbarer Überschreitung des Kostenrahmens des Auftraggebers ist der Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zwingend geboten.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 BVergG 1997
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