Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Beurteilung der öffentlichen Auftraggebereigenschaft Stellung und erläutert, dass die Errichtung bzw die Erweiterung von Freizeitanlagen nicht als Erfüllung von Allgemeininteressen qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 4 LVergG; § 125 bgld VergG 2001; § 129 bgld VergG 2001

