Zusammenfassung: Da durch Inanspruchnahme der Neusiedler See Card keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien begründet werden, gelangt das bgld VergG nicht zur Anwendung; der UVS besitzt keine Nachprüfungskompetenz.
Rechtsgrundlagen: § 18 bgld VergG

