Zusammenfassung: Jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft, nicht aber die Bietergemeinschaft selbst ist zur Beantragung einer Nachprüfung berechtigt. Aus Referenzen kann die wirtschaftliche Eignung eines Auftrags nicht abgeleitet werden.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 1 bgld VergG; § 97 bgld VergG

