Zusammenfassung: Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmers an mehreren Bietergemeinschaften rechtfertigt nur unter der Voraussetzung der tatsächlichen Begründung eines Wettbewerbsvorteils eine Angebotsausscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 27 nö VergG; § 52 Abs 1 BVergG 1997

