Zusammenfassung: Das BVA ist bei Unvollständigkeit oder inhaltlicher Mangelhaftigkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht an die fünftägige Entscheidungsfrist gebunden.
Rechtsgrundlagen: § 115 BVergG; § 113 Abs 2 Z 1 BVergG
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